Satzung der St. Michael-Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen St. Michael-Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 53560 Vettelschoß und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die St. Michael-Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V. bezweckt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland die Förderung, Pflege und Durchführung des Schießsports jeglicher Art. Es handelt sich um einen Verein für sportliches Schießen in Form von Breiten- und Leistungssport entsprechend der verschiedenen sportlichen Disziplinen. Sie ist über den Sportbund Rheinland Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz und über den Rheinischen Schützenbund (RSB) Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Außerdem ist sie Mitglied der Deutschen Schießsport Union (DSU). Über die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 19 (7).
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Organisation eines geordneten Sportbetriebes in allen Bereichen;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen;
e) Förderung der Aus- und Weiterbildung und des Einsatzes von sachgemäß ausgebildeten Schießleitern;
f) die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften;
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
h) Erwerb, Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
(1) Die St. Michael-Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V. ist Mitglied und integrativer Bestandteil der Organisationsstruktur der jeweiligen zugehörenden Schießsportverbände.
(2) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen zugehörigen Schießsportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Ein aktuelles „Polizeiliches Führungszeugnis“ ist dem Aufnahmeantrag beizulegen. Alternativ für WBK-Inhaber die Kopie der WBK, oder des Jagdscheines.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereins- und Verbandsatzungen sowie die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 6 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern,
c) jugendlichen Mitgliedern (das sind solche, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
(2) Alle Mitglieder gehören dem jeweiligen Schießsportverband an, für den sie gemeldet werden. Sie sind gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 13.
§ 7 Aufnahmefolgen
(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme werden der Jahresbetrag und die Aufnahmegebühr fällig.
(3) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der aktuellen Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.
(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einstweiligen Anordnungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Sportausschusses, die auf Grund der Satzung, der Platz- und Schießordnung ergehen, unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben das Recht, innerhalb 2 Wochen gegen die Anordnung beim Vorstand Einspruch einzulegen und bei Nichtanerkennung den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen, die endgültig entscheidet.
(3) Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung (die Umlage bleibt unberührt) verpflichtet.
(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 14.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein,
– durch Ausschluss aus dem Verein,
– durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss bis spätestens zum 15. September des Jahres dem Vorstand vorliegen. Ansonsten müssen alle dem Verein entstehende Kosten, die durch die verspätete Meldung an die Schießsportverbände entstehen, vom Mitglied beglichen werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
(4) Der Austritt des Mitglieds wird der zuständigen Ordnungsbehörde vom Verein hinsichtlich einer evtl. ausgestellten WBK mitgeteilt.
§ 11 Disziplinarmaßnahmen
(1) Auf Beschluss des Vorstandes kann gegen ein Mitglied oder gegen eine Gruppe von Mitgliedern eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
(2) Gründe sind insbesondere:
a) Missachtung von Weisungen der Vereinsorgane,
b) schuldhafter Verstoß gegen eine Satzungsvorschrift,
c) grobe Pflichtverletzung,
d) unsportliches und unwürdiges Verhalten.
(3) Als Disziplinarstrafen kommen in Frage:
a) Verweis,
b) Entzug des Stimmrechts,
c) zeitlich begrenztes Schießverbot,
d) zeitlich begrenztes Platzverbot,
e) Wettkampfsperre,
f) Verbot des Besuchs von geselligen Veranstaltungen.
(4) Vor Verhängung der Disziplinarstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die Disziplinarstrafe ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.
(6) Gegen die Disziplinarstrafe steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
§ 12 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
– schuldhaft grobe Verstöße gegen Satzung und/oder maßgebliche Ordnungen begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– bei groben Verstößen gegen Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt;
– sich unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins schuldig macht;
– das Ansehen des Vereins schädigt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Er ist dem Betroffenen schriftlich, mit Gründen, durch Einschreibebrief mitzuteilen.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Über das Begehren des Betroffenen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Ehrungen
(1) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, die Gemeinde, den Staat oder um das Schützenwesen erworben haben.
§ 14 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr werden erhoben. Ebenso können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschrifteinzug eingezogen. Daher ist das Mitglied verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Bankverbindung und seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
(3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zu den derzeitigen Fälligkeitsterminen (1. und 3. Quartal) eingezogen.
(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen (entspr. § 14, Abs. 5), tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Die Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages muss unverzüglich, nach Erhalt der Aufnahmebestätigung als Vereinsmitglied, auf das Girokonto des Vereins erfolgen. Der regelmäßige jährliche Mitgliedsbeitrag muss spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres auf das Girokonto des Vereins überwiesen werden. Bei verspäteter Zahlung wird eine Mahngebühr fällig, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt und die mit Zugang einer Mahnung fällig wird.
§ 15 Umlagen
(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Über die Höhe der Umlage wird entsprechend § 14 abgestimmt. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
D. Die Organe des Vereins
§ 16 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Sportausschuss.
§ 17 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
(2) Die unter vorstehendem Abs. 1 a) bis d) genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln darf. Der Schriftführer und der Kassenwart dürfen im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzender verhindert sind.
(3) Der Vorstand kann im Innenverhältnis, ohne Befragen der Mitgliederversammlung, über einen Betrag bis zu 5.000,-- € (Fünftausend Euro) verfügen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beträge für den üblichen Betrieb und die Erhaltung des Schießstandes (z.B.: Betriebs-, Verbrauchskosten, Wurfscheiben, Reparaturen, usw.).
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen, die das neue Vorstandsmitglied durch einfache Mehrheitswahl für den Rest der Wahlperiode bestätigt.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Am Anfang jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt. In ihr hat der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied den Jahresbericht, der Kassenwart den Kassenbericht und der Leitende Sportwart den Bericht des Sportausschusses über das abgelaufenen Geschäftsjahr vorzutragen.
(2) Es soll nach Möglichkeit halbjährlich eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Die Mitglieder müssen vor jeder Mitgliederversammlung fristgemäß benachrichtigt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Hierzu wird die Einladung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht und am schwarzen Brett auf dem Schießstand des Vereins ausgehangen. Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, erhalten zusätzlich die Einladung per E-Mail.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor Sitzungstermin schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung darf nur auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
(6) Satzungsänderungen oder -Neufassungen müssen auf der Tagesordnung stehen und jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt oder ihnen auf der Homepage des Vereins zugänglich gemacht werden.
(7) In den Mitgliederversammlungen ist jede Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder zur Beschlussfassung ausreichend. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(8) Ein Mitglied hat sich der Beratung und Beschlussfassung zu enthalten, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst abgeschlossen werden soll.
(9) Satzungsänderungen oder -Neufassungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(10) Die nicht erschienenen Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu fügen.
(11) Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(12) Der Vorstand und zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Auf Antrag kann sie mit einfacher Stimmenmehrheit per Akklamation auch geheim erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(13) Wiederwahl ist zulässig. Dies gilt nicht für die Kassenprüfer. Sie dürfen nur nach einer Pause von 3 Jahren wiedergewählt werden.
(14) Jede Änderung des Vorstandes, sowie dessen Wiederwahl, ebenso jede Änderung der Satzung, hat der Vorstand zur Erlangung rechtlicher Wirkung beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.
(15) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen wird.
(16) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 19 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entlastung des Vorstands;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
5. Beschlussfassung über Anrufung aus Anlass eines Vereinsausschlusses oder Verhängung von Disziplinarstrafen;
6. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
7. Mitgliedschaft in weiteren Verbänden.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(3) Im Übrigen gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung § 18 entsprechend.
§ 21 Leitung des Vereins
(1) Der Verein wird geleitet durch
a) den Vorstand nach § 16,
b) den Sportausschuss.
(2) Der Leitende Sportwart nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Funktionsträger können bei Bedarf, ebenfalls mit beratender Stimme, zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über alle Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss. Bei Verhinderung des Schriftführers ist ein Protokollführer zu bestellen, dessen Protokoll von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden muss.
(6) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied führen die laufenden Geschäfte und leiten die Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer erledigt den schriftlichen Geschäftsverkehr im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen nach Weisung des Vorstandes.
(7) Dem Sportausschuss obliegt die Leitung des gesamten schießsportlichen Betriebs. Er besteht aus dem Leitenden Sportwart, sowie, je nach Erfordernis, aus weiteren Sportwarten, Jugendwarten und Platzwarten. Der Leitende Sportwart leitet die Sportausschusssitzungen und unterstützt den Vorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der Mitglieder, als auch bei der ordnungsmäßigen Durchführung des Sportbetriebs. Die Anzahl der erforderlichen Sport-, Jugend- und Platzwarte wird vom Vorstand entsprechend den Erfordernissen festgelegt und geeignete bzw. qualifizierte Mitglieder dazu bestellt. Der Vorstand ernennt den Leitenden Sportwart und soweit mehr als ein Jugend- und/oder Platzwart erforderlich sind, jeweils einen Leitenden Jugend- und/oder einen Leitenden Platzwart, der dann die Leitung und Koordination innerhalb der entsprechenden Funktionsträgergruppe des Sportausschusses wahrnimmt. Die Bestellung und Ernennung der Funktionsträger des Sportausschusses erfolgt durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit. Sie kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand widerrufen werden oder durch die jeweiligen Funktionsträger selbst beendet werden.
(8) Der Platzwart ist für die Instandhaltung und Wartung der Plätze, Geräte und des Vereinshauses, sowie sämtlicher Außenanlagen verantwortlich.
(9) Der Jugendwart ist für die sportliche Ausbildung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder, als auch für die Vertretung deren Interessen im Verein verantwortlich.
(10) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind regelmäßig zu protokollieren und zu unterzeichnen (gemäß § 21, Abs. 5).
§ 22 Schießbetrieb und Schießleiter
(1) Die St. Michael-Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V. führt sportliches Schießen ausschließlich auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen, nach Vorgaben der jeweils gültigen Sportordnung wird von einem qualifizierten Schießleiter, verantwortliche Aufsicht (wenn nötig gemäß der Sportordnung) geleitet. Den Anweisungen des Schießleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Der Vorstand bestellt einen Leitendenden Sportwart. Der Leitendende Sportwart ist für Vorbereitung und Durchführung des gesamten Schießbetriebes der St. Michael Sportschützen Vettelschoß 1974 e.V. verantwortlich. Er muss entsprechend qualifiziert sein (Schießleiter) und ist verantwortliche Aufsichtsperson i.S.d. §§ 10 und 11 AWaffV.
(3) Die Anzahl der erforderlichen Sportwarte wird nach den Erfordernissen durch den Vorstand festgelegt (siehe § 21, Abs. 7).
E. Sonstige Bestimmungen
§ 23 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter oder bestimmte Tätigkeiten im Interesse des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage vertraglich Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung auch an Dritte vergeben.
(3) Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 24 Versicherung und Haftung
(1) Der Verein sorgt für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Amtsträger des Vereins werden funktionsbedingt versichert. Vereinseigentum wird nach Bedarf versichert. Für den Versicherungsabschluss ist der Vorstand zuständig. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Mitglieder im Rahmen des Schießsportbetriebs besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Vorschriften der jeweiligen Satzungen der Schießsportverbände.
(2) Ehrenamtlich tätige Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
(4) Die Vereinsmitglieder stellen den Verein in allen Fällen von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines Vereinsmitglieds von Ansprüchen Dritter frei.
§ 25 Urheberrecht / Nutzungsfreigabe
(1) Die Mitglieder räumen dem Verein unentgeltlich ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den gemäß Urheberrecht geschützten Werken (§ 2 Urheberrechtsgesetz) ein, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein oder im Rahmen von Vereinsvereinsveranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Übungsbetrieb, Mitgliederversammlungen, Feierlichkeiten) geschaffen haben. Dies gilt für sämtliche in § 15 Urheberrechtsgesetz genannten Rechte sowie alle bekannten Nutzungsarten. Der Verein ist demnach insbesondere berechtigt, Fotografien und Berichte seiner Mitglieder über Vereinsveranstaltungen dauerhaft und unentgeltlich auf seinen Webseiten zu veröffentlichen.
(2) Die dem Verein eingeräumten Rechte gemäß § 25 Abs. 1 bleiben auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bestehen.
(3) Für die Ausarbeitungen (wie in § 25, Abs. 1) von Mitgliedern des Vorstandes zur Vereinsführung gilt dies gleichermaßen.
§ 26 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung oder des Sportbetriebs. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
(2) Als Mitglied des Sportbundes Rheinland, des Landessportbundes Rheinland-Pfalz, des Rheinischen Schützenbund (RSB), des Deutschen Schützenbundes und der Deutschen Schießsport Union (DSU) übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin, soweit dies im Rahmen seiner Zwecke und Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um den Sportbetrieb und die Teilnahme seiner Mitglieder daran sicherzustellen. Soweit gem. §§ 18 und 19 in einer Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden beschlossen wird, erweitert sich die Regelung des § 26, Abs. 2 um die entsprechenden Verbände.
(3) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung der Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
(4) Im Zusammenhang mit Ehrungen und Jubiläen (etwa wegen Geburtstagen oder langjähriger Mitgliedschaft) veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder soweit herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
(6) Soweit Einwilligungen der Mitglieder mit der Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese auch mündlich, per E-Mail oder Telefax erteilt werden.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(8) Den Organmitgliedern des Vereins sowie allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Unbefugten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(9) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
§ 27 Prävention, Schutzmaßnahmen
(1) Die erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Videoüberwachung) werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet und dienen der Vorbeugung gegen Straftaten Dritter.
§ 28 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, wird die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.
F. Schlussbestimmungen
§ 29 Schiedsgericht
(1) Alle vereinsinternen Streitigkeiten sollen nicht vor einem ordentlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Alle Mitglieder unterwerfen sich hiermit der Entscheidung des Schiedsgerichts.
(2) Das Schiedsgericht kann insbesondere bei allen disziplinarischen Maßnahmen angerufen werden. Zum Schiedsgericht ist von jeder Partei ein Vertreter zu benennen.
(3) Den Vorsitz hat eine neutrale Person (Mitglied) zu führen, die vom Vorstand bestimmt wird, wenn dieser nicht zu einer der beteiligten Parteien gehört. Ansonsten bestimmt die Mitgliederversammlung die neutrale Person (Mitglied). Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 30 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die Liquidation wird vom Vorstand (§ 17) durchgeführt. Wenn keine Vorstandsmitglieder mehr im Amt sind, muss die Mitgliederversammlung neue Liquidatoren bestellen. Sollte es hier nicht möglich sein Liquidatoren zu finden, muss ein Antrag ans Amtsgereicht (Notliquidator, § 29 BGB) gestellt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Neuwied e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 31 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Der Vorstand ist befugt, Änderungen zur vorliegenden Satzung, die vom vorliegenden Registergericht oder vom Finanzamt als Voraussetzung zur Eintragung bzw. Anerkennung als gemeinnütziger Verein gefordert werden, ohne weiteren Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
Vettelschoß, den 8. August 2020
Der Vorstand
1. Vorsitzender: Christopher Zorner